(ImmobilienScout24) - Bisher war unter Juristen umstritten, ob der Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser zusammen einheitlich abrechnen darf. Der Bundesgerichtshof schafft jetzt Klarheit.

Entscheidung:
BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08

Rechtsgrundlage:

BGB § 556

Wie das Newsportal von Immobilienscout24 mitteilt, erlauben die Bundesrichter die zusammen gefasste Abrechnung von Frischwasser und Schmutzwasser. Allerdings gilt dies nur unter der Vorgabe, dass die Kosten für das Wasser einheitlich nach dem durch den Zähler erfassten Frischwasserverbrauch abgerechnet werden.

Wichtig ist, dass der Mieter die Rechnung nachvollziehen kann

In dem Urteil, in dem Mieter erfolglos gegen die zusammengefasste Abrechnung von Frischwasser und Schmutzwasser geklagt hatten, erläutert der Bundesgerichtshof auch noch einmal, wann eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist. Dies ist laut dem BGH der Fall, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben enthält. Unabhängig von anderen Abreden ist dies eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, eine Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel , die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner erfolgten Vorauszahlungen. Maßgeblich ist dabei für die formelle Wirksamkeit, dass der Mieter die Rechnung prüfen und nachvollziehen kann.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass eine solche Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit für den Mieter auch bei einer gemeinsamen Abrechnung von Frischwasser und Abwasser auf der Basis des durch den Zähler erfassten Frischwasserverbrauches gegeben ist.

Autor: Boris Borchert | ImmobilienScout24
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