Wenn der Mieter einen Mangel kennt und dennoch den Vertrag unterschreibt, kann er während der Mietzeit wegen dieser Mängel die Miete nicht mehr mindern oder Schadensersatz verlangen. Was aber, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Mangel zwar noch nicht tatsächlich vorliegt, der Mieter aber damit rechnen muss?

An die Vorhersehbarkeit von künftigen Mängeln sind sehr hohe Anforderungen zu stellen, so die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Sachverhalt

Aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az: 334 C 20/14) geht hervor, dass es aufgrund von erheblichen Bauarbeiten im bisher unbebauten Hinterhof zu Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub gekommen ist. Die geplante und begonnene Bebauung sah die Errichtung von mehreren Stadthäusern auf dieser Fläche vor.

Der Mieter minderte deswegen die Miete. Der Vermieter wollte dies nicht hinnehmen, da er der Auffassung war, die erfolgte Bebauung sei für den Mieter bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen. Daher könne der Mieter keine weiteren Rechte geltend machen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az: 334 C 20/14)

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Das Landgericht gab an, dass sich hier gerade kein bei Vertragsschluss offensichtliches Risiko verwirklicht habe, wie dies zum Beispiel bei Schließung einer als solchen erkennbaren Baulücke der Fall gewesen wäre. Die hier aufwendige Bebauung mit mehreren Stadthäusern sei weder von der Art noch im Umfang für den Mieter bei Vertragsschluss erkennbar gewesen. Der Mieter musste mit den Beeinträchtigungen gerade nicht rechnen, er kann die Miete entsprechend mindern.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.11.2014 - 334 C 20/14

Quelle: www.mietrecht.net
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