Nach Beschluss des BGH (Az. VIII ZR 310/12), muss bei einem Heizkostenverteiler zur Ermittlung der verbrauchsabhängigen Heizkosten auf eine andere Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, wenn das Gerät defekt ist. Hier kann z.B. eine Berechnung nach der Wohnfläche erfolgen.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall des BGH (Az. VIII ZR 310/12), befand sich an einem Heizkörper einer Mietwohnung ein defektes Erfassungsgerät zur Heizkostenermittlung. Der Heizkostenverteiler hatte einen Verbrauch aufgezeichnet, der in diesem Umfang rein physikalisch gar nicht möglich gewesen wäre.

Da die erfassten Daten falsch waren, fehlte nun eine zuverlässige Berechnungsgrundlage. Beide Parteien stritten darum, welcher Betrag denn nun zu bezahlen sei, so die Information der LBS. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung

Da eine Messung nicht nachgeholt werden kann, ist - offensichtlich - ein Anwendungsfall des § 9a Abs. 1 HeizkostenV gegeben. Somit kann die Klägerin nicht auf der Grundlage des abgelesenen, nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Werts abrechnen, sondern sie muss den Verbrauch anhand einer der in dieser Vorschrift genannten Methoden ermitteln, nämlich auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum.

Soweit auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (z. B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bliebe nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 % gemäß § 12 HeizkostenV vorzunehmen wäre.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2013 - VIII ZR 310/12

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