Nach einer Entscheidung des AG Offenbach (Az. 37 C 180/13), stellt das unerlaubte Parken auf dem Grundstück zumindest dann keine erhebliche, eine Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn zuvor das Parken längere Zeit geduldet oder gestattet wurde.

Der Sachverhalt

Aus der Entscheidung des AG Offenbach (Az. 37 C 180/13) geht hervor, dass es die Vermieterin jahrelang geduldet hatte, dass die Mieterin ihren Motorroller auf dem Grundstück abstellt. Es kam jedoch zum Streit und die Vermieterin untersagte der Mieterin, weiterhin auf dem Grundstück zu parken.

Weil die Mieterin weiter auf den Grundstück parkte, hat es die Vermieterin anwaltlich untersagen lassen und das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2012 ordentlich gekündigt.

Die Entscheidung

Die Kündigung des Mietverhältnisses war nicht berechtigt. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Das Abstellen des Rollers nach der Untersagung könnte eventuell als Pflichtverletzung zu verstehen sein. Die Duldung oder Gestattung solcher über den dem Mieter zustehenden Mietgebrauch hinausgehender Nutzungen wird als Leih- bzw. Gefälligkeitsverhältnis verstanden, welches nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit kündbar sein soll (so LG Berlin, GE 2011, S. 1087).

Keine erhebliche Vertragsverletzung

Wenn der Vermieter ein bestimmtes Verhalten des Mieters lange Zeit rügelos hinnimmt und dann doch beanstandet, ist die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft. Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen. Die Frage der Rechtmäßigkeit kann ohne weiteres im Wege der Klage nach § 541 BGB geklärt werden.

Ein solches Verhalten stellt jedenfalls noch keine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (so für den Fall des Parkens an einer möglicherweise nicht erlaubten Stelle LG Bochum WuM 1979, S. 255, und AG Landstuhl NJW-RR 1994, S. 205).

Rechtsgrundlagen:
§ 541 BGB, § 573 BGB

Gericht:
Amtsgericht Offenbach, Beschluss vom 04.12.2013 - 37 C 180/13

AG Offenbach
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