Erscheint eine Gefahr für Dritte (hier: parkende Autos) nicht völlig ausgeschlossen, darf der Mieter keine Blumenkästen an die Außenseite des Balkongeländers anbringen, so das Urteil des Landgerichts Berlin.

Der Sachverhalt

Nach Umbau des Hauses, waren die gemauerten Brüstungen, die einen gesonderten und nach außen mit einem Gitter gesicherten Abstellplatz für einen Blumenkasten besaßen, nicht mehr vorhanden. Der Architekt übergab den Mietern Halterungen zum Aufhängen der Blumenkästen. Daraufhin brachten die Mieter ihre Blumenkästen an der Außenseite des Balkons an. Der Vermieter untersagte jedoch die Anbringung an der Außenseite.

Schließlich habe er eine Verkehrssicherungspflicht und als Grundstückseigentümer habe er dafür Sorge zu tragen, dass Passanten ebenso wie Fahrzeuge selbst nicht durch herabfallende Balkonkästen gefährdet, geschädigt oder beschädigt werden. Bei Pflegearbeiten oder Neubepflanzen der Kästen bestehe die Gefahr, dass diese dabei herunterfallen, weil die Haken am Geländer nicht sofort fassen oder fehl gegriffen wird. Abgesehen von der ständigen Gefahr des Herausfallens bei erheblichen Sturm- oder Orkanböen. Die Blumenkästen könnten auch auf der Innenseite des Balkons aufgehängt werden.

Das Urteil des Landgerichts Berlin

Auch wenn die Nutzung von Balkonen zur Aufzucht und zum Aufstellen von Blumen ansonsten zum üblichen Mietgebrauch gehört, ist das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite dann nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt, wenn vernünftige Gründe dieser Nutzung entgegenstehen. Die verbundene Verkehrsgefährdung stellt einen solchen vernünftigen Grund dar.

Vor Abriss der Brüstungen wurden die Blumenkästen innerhalb der mit Stahlverstrebungen gesicherten Fläche abgestellt, so dass sich die Situation mit der jetzt vorhandenen nicht vergleichen lässt. Auch damals wurden die Kästen nicht außerhalb der Brüstung angebracht.

Mit Übergabe der Halterungen für die Balkonkästen durch den Architekten sei keine automatische Erlaubnis zum Aufhängen auf der Außenseite des Balkons verbunden gewesen. Der Vermieter kann somit verlangen, die aufgehängten Blumenkästen zu entfernen und das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite zu unterlassen.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2012 - 65 S 40/12

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