Ruhestörung: In einem Mehrfamilienhaus gehört eine gewisse Rücksichtnahme auf die anderen Mietparteien eigentlich zur Selbstverständlichkeit. Wer jedoch ständig schuldhaft den Hausfrieden stört, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen - warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg.

Der Fall: Ein Mieter hatte in einem Mehrfamilienhaus immer wieder nachts überlaut Musik gehört und dadurch seine Mitmieter unzumutbar in ihrer Nachtruhe gestört. Auch eine Abmahnung des Vermieters änderte nichts an seinem Verhalten. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf Räumung.

Die Entscheidung: Zu Recht, meinten die Coburger Richter. Zwar argumentierte der betroffene Mieter, nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen. Doch das kam für die Richter zu spät. Maßgebend war für sie, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch überlaute Musik nachhaltig den Hausfrieden störte und der Vermieter ihm daraufhin wirksam kündigte. Eine fristlose Kündigung ist in so einem Fall bei einem unbefristeten als auch bei einem Zeit-Mietvertrag möglich - gibt Dehm zu beachten.

(LG Coburg, Beschluss vom 15. April 2008, Az. 32 S 1/08; rechtskräftig)
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