Mietrecht: Hat der Vermieter einem Mieter gestattet, einen Teil des Gartens mitzunutzen, so kann er diese Erlaubnis jederzeit widerrufen. Auf diese Entscheidung des Kammergerichts Berlin weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin.

Zur Sache: Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter in einem Mehrparteienhaus einen Teil des dazugehörigen Grundstücks mit Zäunen und Pflanzenkübeln abgeteilt und für sich als Garten genutzt. Der Vermieter plante nun, den Garten grundsätzlich umzugestalten und ihn dann allen Mietern zugänglich zu machen. Daher verlangte er von dem betreffenden Mieter die Beseitigung der Eingrenzungen und die Freigabe der von ihm benutzen Fläche. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, die Nutzung sei ihm früher von der Hausverwaltung gestattet worden.

Zur Entscheidung: Das Kammergericht gab jedoch dem Vermieter Recht. Da über die Flächennutzung keinerlei vertragliche Regelung getroffen wurde, könne der Vermieter eine Gestattung jederzeit widerrufen. Dabei sei es unbedeutend, ob diese ausdrücklich oder lediglich stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden sei. Zudem habe das Interesse des Vermieters, die Fläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, Vorrang vor dem Alleinnutzungsinteresse eines einzelnen Mieters (Urteil vom 14.12.2006, Az. 8 U 83/06).
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