Ein teilweise geschotterter und mit unsortiertem Material befestigter Wirtschaftsweg stellt keine ausreichende Erschließung für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Wohnbauvorhaben dar.

Allein dieser Umstand rechtfertigt die Ablehnung eines Bauvorbescheids zur Nutzungsänderung eines Wochenendhauses in eine bauliche Anlage zu Dauerwohnzwecken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war Eigentümerin eines Wochenendhauses, das am Standort einer Mühle im Außenbereich einer Ortsgemeinde im Hunsrück 1968 bauaufsichtlich genehmigt worden war. Das Anwesen liegt rund 300 m vom Ortsrand entfernt und kann nur über einen Wirtschaftsweg erreicht werden, der teilweise geschottert, teilweise auf einer Wegestrecke von ca. 80 m mit unsortiertem Material leicht befestigt ist. Im August 2010 stellte die Eigentümerin einen Antrag auf die Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Erweiterungsbau und bezeichnete das Bauvorhaben mit „Nutzung als Wohngebäude“. Dies lehnte die zuständige Verbandsgemeinde mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Eigentümerin Klage, die ebenfalls ohne Erfolg blieb.

Die Entscheidung

Die Klägerin, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Das Vorhaben sei schon deshalb nicht zulässig, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Das Anwesen verfüge über keine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit. Für ein nicht privilegiertes Wohnbauvorhaben im Außenbereich sei eine wegemäßige Erschließung notwendig, die in vergleichbarer Weise wie ein Weg in der Ortslage befahrbar sei. Dem genüge regelmäßig nur ein Weg, der asphaltiert sei. Nur hierdurch werde gewährleistet, dass der durch eine Wohnnutzung hervorgerufene Ziel- und Quellverkehr bewältigt werden könne. Im Übrigen beeinträchtige das Vorhaben auch sonstige öffentliche Belange. So widerspreche es den Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans, da Grünland im Bereich des Vorhabens ausgewiesen sei, und würde auch zum Entstehen einer unerwünschten Splittersiedlung führen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.02.2012 - 7 K 974/11.KO

Quelle: VG Koblenz, PM Nr. 12/2012
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