05.03.2007 - Vermieter müssen einem ausgezogenen Mieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich eine angemessene Nachfrist setzen, bevor sie selbst tätig werden. Über dieses wichtige Urteil des Berliner Kammergerichts (Az. 8 U 38/06) berichtet Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Wer hier vorschnell handelt, kann auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Der Fall:
Ein Mieter hatte drei Wochen vor dem Ende der Mietzeit die Räume unrenoviert übergeben, obwohl er vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Der Vermieter ließ daraufhin ohne vorherige Fristsetzung von einem Unternehmen die Renovierungen ausführen und verrechnete die Kosten dann mit der Mietkaution.

Das wollten die Mieter so nicht akzeptieren. Die Berliner Richter schlossen sich dieser Meinung an. Sie verschonten die Mieter, ohne zu prüfen, ob diese überhaupt verpflichtet gewesen wären, zu renovieren.

Die Entscheidung:
Ein Vermieter sei dagegen verpflichtet, vor einer Selbstvornahme dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der geforderten Schönheitsreparaturen zu setzen, so die Richter. Dafür ist eine 14-Tages-Frist in der Regel ausreichend. Da der Vermieter aber keine Nachfrist für das Ausführen der Schönheitsreparaturen gesetzt hatte, wurde der Klage der Mieter auf Auszahlung der vollen Mietkaution stattgegeben.
Ähnliche Urteile:

Immer häufiger stellt sich heraus, dass eine für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vorgesehene Klausel unwirksam ist, beispielsweise weil sie starre Fristen enthält. Was aber, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt? Urteil lesen

Schönheitsreparaturen gehören generell zu den Erhaltungspflichten eines Vermieters. Eine übliche aber auch rechtlich zulässige Praxis ist es jedoch, dass Arbeiten per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.  Dass allerdings selbst sehr kulante Vermieter vor Ärger nicht geschützt sind, schildert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Renovierungsklausel gekippt, die sich in vielen Formularmietverträgen befindet. Als Folge davon wird die gesamte Schönheitsreparaturklausel hinfällig und betroffene Mieter müssen überhaupt keine Renovierung vornehmen. Urteil lesen

Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de