Schönheitsreparaturen gehören generell zu den Erhaltungspflichten eines Vermieters. Eine übliche aber auch rechtlich zulässige Praxis ist es jedoch, dass Arbeiten per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.  Dass allerdings selbst sehr kulante Vermieter vor Ärger nicht geschützt sind, schildert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

Der Fall: Ein Vermieterehepaar hatte einem Mieter schriftlich bestätigt: "Wenn Anstricharbeiten nötig sind, wollen wir dieses übernehmen. Sie tragen nur die Materialkosten." Als Renovierungen anstanden, orderte der Mieter einfach ohne Rücksprache ein Handwerksunternehmen und präsentierte den Vermietern anschließend die Rechnung für die Arbeiten.

"Die Verpflichtung zur Übernahme von Anstreicharbeiten beinhaltet jedoch nicht automatisch die Verpflichtung zur Kostenübernahme bei der Beauftragung einer Fachfirma", warnt Tiemann unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden.

Die Entscheidung: Das Gericht schlug sich auf die Seite der überrumpelten Vermieter. Die Vereinbarung, Anstreicharbeiten zu übernehmen, kann nicht so ausgelegt werden, dass damit gleichzeitig eine Verpflichtung verbunden sein soll, Lohnkosten einer Fachfirma zu übernehmen, auf deren Auswahl der Verpflichtete keinerlei Einflussmöglichkeit hat, entschied der Richter (AG Eggenfelden, Urteil vom 07. August 2006, Az. 3 C 1008/06).
Ähnliche Urteile:

Muss die Mietwohnung beim Auszug renoviert werden und wenn, in welchem Umfang? Diese Frage sorgt oft für reichlich Zündstoff zwischen Mieter und Vermieter - und beschäftigt die Gerichte. Urteil lesen

Schönheitsreparaturen - Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum "Weißen" der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst. Urteil lesen

Urteil des BGH - Ein Vermieter kann auch weiterhin nicht darauf vertrauen, dass von ihm verwendete Klauseln in einem Formularvertrag (und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen), die bis dato von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet wurden, auch künftig sicher sind. Urteil lesen

Immer häufiger stellt sich heraus, dass eine für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vorgesehene Klausel unwirksam ist, beispielsweise weil sie starre Fristen enthält. Was aber, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt? Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de