(BGH) - Ist in einem Formularmietvertrag ein einseitiger Kündigungsausschluss des Mieters vereinbart, benachteiligt dies den Mieter unangemessen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter aufmerksam.

Im beanstandeten Formularmietvertrag war in Paragraf 2 niedergelegt: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann."

Eine derartige Klausel benachteilige einen Mieter unangemessen, wenn ihm kein ausgleichender Vorteil - wie zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung - gewährt würde, befanden die Richter. Auch der Hinweis der Vermieter, der Mieterin sei es möglich, bei einem berechtigten Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Nachmieter zu stellen, fand kein Gehör (BGH, Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 30/08).

Allerdings sind nicht in jedem Fall solche Klauseln über einen Kündigungsverzicht unwirksam. So können beispielsweise über eine Individualvereinbarung, das heißt in einer zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelten Regelung, Mieter sogar einseitig bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden (BGH, Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 81/03).

Quelle Bausparkasse
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