Nach dem aktuellen Mietrecht kann ein Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht wird unter anderem eingeräumt bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung oder bei einer Anhebung der Nettokaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
 
Dabei muss ein Mieter zur Wirksamkeit der Kündigung keine Begründung angeben - sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein entsprechendes Urteil des Berliner Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hin (Az. 13 C 50/06).
Es genüge, wenn die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß des Paragrafen 561 BGB erfolge, so das Gericht. Eine Begründungspflicht leitet sich hieraus nicht ab.

Bei einer Kündigung braucht der Mieter bis zum Ende der Mietzeit weiterhin nur den alten Mietzins bezahlen. Die Kündigung muss grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Zur Wirksamkeit muss sie alle im Vertrag genannten Vermieter erreichen und auch von allen Mietern, die den Mietvertrag mit abgezeichnet haben, unterschrieben sein.
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BGH-Urteil: Plant ein Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, so muss er diese nach Paragraf 554 Abs. 3 BGB drei Monate vor Beginn der Maßnahme dem Mieter gegenüber schriftlich ankündigen. Eine verspätete Mitteilung hat jedoch nicht automatisch den Ausschluss des Rechts auf eine Mieterhöhung zur Folge. Urteil lesen

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