Herr L. kaufte über die Website eines deutschen Onlinehändlers eine Matratze. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie der Matratze. Herr L. war nicht zufrieden und schickte die Matratze zurück. Der Händler argumentierte, dass er kein Widerrufsrecht mehr habe, weil die Folie entfernt wurde.

Der Sachverhalt

Herr L. kaufte über die Website eines deutschen Onlinehändlers eine Matratze. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war. Sodann sandte er die Matratze an den Onlinehändler zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 1094,52 Euro und der Rücksendekosten. 

Nach Auffassung des Onlinehändlers konnte Herr L. das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs normalerweise 14 Tage lang zusteht, nicht ausüben. Die Verbraucherschutzrichtlinie schließe nämlich das Widerrufsrecht für "versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde", aus. 

Die Entscheidung

Der EuGH hat duch Urteil (Az. C-681/17) entschieden, dass der Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert ist, weil er die Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze entfernt hat. Eine Matratze wie die hier in Rede stehende, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, fällt nach Auffassung des Gerichtshofs nicht unter die fragliche Ausnahme vom Widerrufsrecht. 

Zum einen ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können. 

Zum anderen kann eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, d.h. mit einer Warenkategorie, für die die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsieht. Eine solche Gleichsetzung kommt insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden kann, dass der Unternehmer in der Lage ist, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde. 

Der Gerichtshof betont allerdings, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust einer Warehaftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre.

Gericht:
EuGH, Urteil vom 27.03.2019 - C-681/17

EuGH, PM 42/2019
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