Im Auftrag eines Hotels erstellte ein Fotograf für knapp 1000 Euro Bilder von der Hotelanlage. Auf der Webseite des Hotels und einigen Hotelportalseiten fanden sich etliche Bilder des Fotografen wieder, jedoch ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangt Schadensersatz von knapp 1000 Euro.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2013 erstellte der Fotograf von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen.

Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz. Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142 C 11428/15)

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 142 C 11428/15) sprach dem Fotograf einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen.

Es liegt kein vertraglicher Verzicht vor

Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die "unbeschränkten Nutzungsrechte" dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden.

Name des Fotografen muss grundsätzlich genannt werden

Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des Fotographen wurden dessen Rechte verletzt.

Schadensberechnung

Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet. Es ging - wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich - von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag von 655,96 Euro.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015 - 142 C 11428/15

AG München, PM 62/2015
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