Die Klägerin, ein Foto-Fachgeschäft, wendet sich mit ihrer Klage gegen das Angebot einer Gemeinde, ihren Bürgern bei der Beantragung von Ausweispapieren kostenlos Passfotos anzufertigen. Die Klägerin verlangt Unterlassung.

Der Sachverhalt

Der öffentlichen Hand sei es verboten, über das sachlich gebotene und verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus in den privatwirtschaftlichen Bereich einzugreifen, so die Klägerin. Die Beklagte handele durch ihr Angebot kostenloser Passbilder und die Werbung hierfür als Wettbewerberin.

Sie trete privatrechtlich auf demselben sachlichen und räumlichen Markt auf wie die Klägerin und andere Passbilderhersteller in Vreden und Umgebung. Die Handlungen der Beklagten seien auch geschäftlich. Hierfür sei unschädlich, dass sie die Leistungen unentgeltlich anbiete. Vielmehr sei der Eingriff der Beklagten eine besonders krasse Marktverzerrung, da sie ihre amtlichen Beziehungen einsetze, um den Absatz der eigenen Produkte zu steigern.

Sie nutze hierbei auch das Vertrauen der Bürger in ihre Objektivität und Neutralität aus. Hierbei werde eine marktbeherrschende Position geschaffen und Unternehmen wie die Klägerin würden aus dem Markt gedrängt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az. 1 K 94/14)

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht und wies die auf die Unterlassung des Angebots gerichtete Klage ab. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, so das Urteil des VG Müster (Az. 1 K 94/14). Eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Herstellung der Lichtbilder sei zu verneinen.

Die Beklagte werde nicht am allgemein zugänglichen Markt tätig, sondern nur als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Das Erstellen und Verarbeiten der Fotos könne nicht losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe der Beklagten als Pass- bzw. Personalausweisbehörde betrachtet werden. Vielmehr sei das Erstellen der Passbilder ein nicht eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramts als Pass- bzw. Personalausweisbehörde, einer Einrichtung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei. Die Berufung wurde zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.05.2015 - 1 K 94/14

VG Münster, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de