Das LG Köln hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW Vertragsklauseln der Deutschen Telekom für unzulässig erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates vorsehen. Die Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung dar.

Der Sachverhalt

Festnetz-Kunden, die eine "Internet-Flatrate" gebucht haben, sollen künftig kräftig ausgebremst werden, wenn sie zu viel surfen. So jedenfalls lautet scheinbar das Ziel der Telekom.

Laut den Vertragsbedingungen für Festnetz-Verträge ("Call-&-Surf", "Entertain") soll die Drosselung greifen, sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen (z.B. 75 GB) im Monat überschritten wird. In der Spitze soll das Surftempo dabei auf bis zu gerade mal ein Prozent (2 Mbit/s) abgesenkt werden. Ausgenommen davon soll lediglich die Nutzung des kostenpflichtigen Internet-Fernsehens (IPTV) der Telekom namens "Entertain" sein. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s.

Die Folge wären lange Downloadzeiten, so die Verbraucherzentrale. So dürfte ein ruckelfreies Anschauen von HD-Filmen regelmäßig scheitern. Drastische Qualitätseinbußen drohen auch beim Musikhören oder Telefonieren via Web. Da die Telekom-Tarife als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als "unangemessene Benachteiligung" an.

Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller: "Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird."

Die Entscheidung

Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s oder mehr. Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kbit/s unzulässig ist.

Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s - so die Kammer - ein breites Publikum und nicht nur sog. „Power User“.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus betroffenen Flatrate-Verträgen streichen und dürfte sich auch gegenüber ihren Kunden nicht mehr auf diese berufen. Für eine Surf-Bremse bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage. Auch die Bevorzugung Telekom eigener Dienste gegenüber denen der Konkurrenz wäre damit vom Tisch.

Themenindex:
DSL-Geschwindigkeit, DSL-Drosselung

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13

Quelle: Verbraucherzentrale NRW, LG Köln
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