Berlin (DAV) - Mit dem Abschluss einer Onlineauktion kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Dieser kann jedoch angefochten werden, wenn durch einen Tippfehler der Startpreis zu niedrig angesetzt wurde. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 27. September 2006 (AZ – 4 U 25/06), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem Fall bot der Beklagte einen PKW zur Versteigerung auf ebay an. Als Startpreis gab er 1000 britische Pfund an. Von der Angebotsseite aus verlinkte er auf seine Firmenhomepage, auf der dieser Wagen mit einem Verkaufspreis von 15 000 Euro angegeben war. Der Kläger gab mit 1751 britischen Pfund das Höchstgebot ab und verlangte daraufhin die Herausgabe des PKW, was der Beklagte verweigerte. In einer E-Mail teilte er dem Kläger mit, dass er das Geschäft nicht gelten lassen will, da der Startpreis mit 1000 statt 10 000 britischen Pfund irrtümlich zu niedrig angesetzt war.

Das Gericht glaubte dem Beklagten und sprach ihn von seiner Lieferverpflichtung frei. Insbesondere die Tatsache, dass der Beklagte auf der Firmenwebseite das betreffende Auto mit einem Verkaufspreis von 15 000 Euro angegeben hatte, überzeugte die Richter davon, dass der Beklagte in seinem Startpreis einfach nur eine Null vergessen hatte und sie stellten somit einen Irrtum als Anfechtungsgrund fest.

Über Rechte und Pflichten beim Internetkauf klärt eine Anwältin oder ein Anwalt auf. Diesen findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 Euro/min.) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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