Ohne das Trennungsjahr kann der Scheidungsantrag durch das Familiengericht zurückgewiesen werden. "Die Frage ist aber häufig, wann das Trennungsjahr im konkreten Fall beginnt", sagt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf. "Genau zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht Köln jetzt ein interessantes Urteil gefällt."
Der Sachverhalt
In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um ein Ehepaar, das sich scheiden lassen wollte, aber weiterhin zusammen in der gemeinsamen Wohnung lebte und auch alle Aufgaben des Ehe- bzw. Familienlebens wahrnahm. So kümmerte sich die Frau beispielsweise um den gemeinsamen Haushalt und auch das Ehebett wurde noch geteilt.
Die Argumentation des Ehemanns, dass es sich trotzdem um eine Trennung i.S.d. § 1566 Abs. 1 BGB handele, da das Familienleben nur wegen der Kinder aufrecht erhalten werde und beide Eheleute inzwischen einen anderen Partner haben, wies das Gericht ab. Die Richter begründeten den Beschluss damit, dass in diesem Fall nicht von einer Trennung ausgegangen werden könne und auch keine unzumutbare Härte vorliege.
Die Entscheidung
"In diesem Fall hat nach Ansicht der Richter das Trennungsjahr eindeutig noch nicht begonnen. Vielmehr könne es sich auch um eine vorübergehende Ehekrise handeln. Dieses Beispiel zeigt, dass Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten, sich ernsthafte Gedanken über diesen Schritt machen und ihn dann auch konsequent umsetzen müssen", sagt Fachanwalt Heumann.
Dabei ist die getrennte Wohnung nicht unbedingt Voraussetzung für den Beginn des Trennungsjahres. Heumann: "Aber für das Gericht muss klar erkennbar sein, dass das Ehepaar getrennt von Tisch und Bett lebt und getrennte Haushalte führt: Keine gemeinsame Benutzung des ehelichen Doppelbettes mehr. Keiner erledigt noch Haushaltsarbeiten für den anderen mit. Wichtig: Ist der Trennungszeitpunkt streitig, hat derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag von seinem Anwalt einreichen lässt, die Beweislast für den von ihm behaupteten früheren Zeitpunkt."
Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.12.2012 - 4 UF 182/12
Autoreninformation: Rechtsanwalt Alexander M. Heumann Fachanwalt für Familienrecht Am Wehrhahn 23 | 40211 Düsseldorf (-Zentrum) Telefon: 0211 / 164 60 68 | Telefax: 0211 / 164 60 69 Internet: www.familien-u-erbrecht.de |
Kanzleiprofil: Rechtsanwalt Heumann ist seit mehr als 10 Jahren Fachanwalt für Familienrecht und hat sich auf Trennung und Scheidung spezialisiert. Seit der Kindschaftsrechtreform 1998 beschäftigt er sich zudem mit Umgangsrecht, Sorgerecht und PAS und engagiert sich als einer der Vorreiter in Deutschland für das Recht der Kinder auf beide Eltern und für das Recht beider Eltern, ihre Kinder zu sehen. Getrenntlebende sollten sich stets bewusst sein, dass man ein Leben lang Eltern bleibt, auch wenn man als Paar getrennte Wege geht. |
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Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist. Dabei ist grundsätzlich ein sogenanntes Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Urteil lesen