Wenn ein Ehepartner aus der Ehe ausbricht, sich einer anderen Person zuwendet und mit dieser eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen.

Vorraussetzung dafür ist, dass die Ehe bis zum Ausbrechen des einen Partners intakt war. Bleibt die Frage, was in diesem Zusammenhang "intakt" bedeutet.

Der Sachverhalt

Eine Frau hatte ihren Ehemann verlassen, mit ihrem neuen Partner eine andere Wohnung bezogen und auf Trennungsunterhalt geklagt.

Zunächst bekam die Dame vor dem Familiengericht auch Recht:

Die Vorinstanz: [...] Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihren Trennungsunterhaltsanspruch nicht verwirkt. Soweit der Beklagte behauptet habe, die intime Beziehung der Klägerin zu J… M… bestehe bereits seit 12 Jahren, habe die Zeugin C… M… dies nicht bestätigt. Darüber hinaus könne von einem Ausbruch aus intakter Ehe schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Parteien - wie unstreitig - bereits seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander gehabt hätten [...]

Der Mann ging jedoch in die Berufung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte fest, dass der Trennungsunterhalt entfalle, weil die Ehe bis zur Trennung intakt war. Anders als die Vorinstanz befanden die Richter des OLG, dass auch eine Ehe in der es neun Jahre zu keinerlei Sexualkontakten gekommen war, durchaus intakt sein kann. Vielmehr gebe es zahlreiche Gründe, nach längerer Zeit des Zusammenlebens von Geschlechtsverkehr abzusehen, so die Richter.

Aus dem Urteil: [...] Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens. Hinzu kommt, dass bei dem Beklagten im Dezember 2004 ein Enddarm-Karzinom diagnostiziert worden war, weswegen er sich im Frühjahr 2005 einer Operation im kleinen Becken mit dauerhafter Anlage eines Anus praeter und nachfolgender Radiochemotherapie unterziehen musste. Aufgrund des Eingriffs war dem Beklagten schon aus physischen Gründen über mehrere Jahre die Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht möglich; die Behandlung hatte außerdem eine schwere psychische Belastung zur Folge [...]

Gericht:
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 07.11.2008 - 2 UF 102/08
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