Der Kläger hatte von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Stellplatz erworben, der allein rund 20.000 EUR gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m - zu klein zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangt zwei Drittel des Kaufpreises zurück. Zu Recht, hat das OLG Braunschweig entschieden.

Aus dem Urteil

Bei einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragen-Abstellplatz, die mit besonderem Komfort beworben worden ist, gehört zur vereinbarten Beschaffenheit des Werkes, dass ein Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise den Abstellplatz nutzen kann, so der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Urteil vom 20.06.2019 (Az. 8 U 62/18).

Das Gutachten

Der schon vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre.

Unzumutbares Einparken

Nur wenn ein Fahrer entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei ihm, so der 8. Zivilsenat, aber nicht zumutbar.

Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 

Wertminderung angemessen

Der Senat hielt eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises für angemessen, denn der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 - 8 U 62/18

OLG Braunschweig, PM
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