Der Eigentümer einer Wohnung hat an seinem Balkon eine Wildkamera installiert, die auf den Gemeinschaftsgarten ausgerichtet war. Bereits zweimal sei eingebrochen worden und seinem Sohn zwei Fahrräder geklaut worden, so der Eigentümer. Ein anderer Eigentümer fühlt sich aber durch die Kamera gestört.

Der Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer je einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Der beklagte Eigentümer hatte an seinem Balkon in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, welche auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war.

Er hat die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. In der Hauptverhandlung gab er an, dass es sich um eine sogenannte Wildkamera handele, wie es Jäger verwenden würden. Erst bei einer Bewegung werde ein Bild ausgelöst. Allerdings funktioniere die Kamera in dieser Entfernung nicht mehr. In dem Anwesen sei bereits zweimal im Erdgeschoss eingebrochen worden und seinem Sohn seien aus dessen nahegelegener Tiefgarage heraus zwei Fahrräder geklaut worden.

Der Kläger fühlt sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Antrag des Beklagten auf Genehmigung der Überwachungskamera sei auch nicht auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt worden.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 484 C 18186/18 WEG) gab dem Kläger Recht. Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Der Beklagte habe es zu unterlassen, die Gemeinschaftsflächen seiner Wohnungseigentümergemeinschaft mit technischen Geräten (Video Kameras, Dash-Cams oder sonstige Geräte, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind) zu überwachen.

Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Kamera erfasst nicht ausschließlich Sondereigentum des Beklagten

Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung kann die Installation einer Videokamera zwar durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein, dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören.

In der Installation der Wildkamera lag eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des Zulässigen überschreitet. Unstreitig ist, dass die Wildcam in Richtung Gemeinschaftsgarten positioniert war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Wildkamera lediglich in einer Weite von drei Metern filmen kann oder darüber hinausgehend.

Vorhandensein der Kamera führt zu unzulässigem Überwachungsdruck

Die Rechtsprechung sieht es regelmäßig sogar als ausreichend an, dass durch das Vorhandensein einer derartigen Kamera bereits dadurch in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde, dass hierdurch ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut werde. Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.

Keine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft

Es fehle auch an der notwendigen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Interesse der Beklagten grundsätzlich nachvollziehbar ist und aufgrund der entsprechenden Darlegungen auch durchaus ein erhöhtes Sicherheitsinteresse bestehen mag. Dies führt aber nicht dazu, dass die Beklagte berechtigt ist, ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 28.02.2019 - 484 C 18186/18 WEG

AG München, PM
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