Die Eigentümerin eines in Bielefeld gelegenen Hauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Vorsorgemaßnahmen seien nicht geboten gewesen. Einer Warnung von Seiten der Eigentümerin habe es nicht bedurft.
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte sein Fahrzeug am 27.12.2010 auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem an das Hausgrundstück der Beklagten angrenzenden Grundstück liegt. Dort wurde es durch vom Dach des Hauses der Beklagten herabstürzende Schneemassen beschädigt. Den Ersatz seines mit über 6.800 € bezifferten Schadens hatte die Beklagte abgelehnt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Nach der Auffassung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Eine ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung der Stadt Bielefeld schreibe den Hauseigentümern Bielefelds keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Ihre Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte ebenfalls nicht verletzt.
In Ortssatzung keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vorgeschrieben
Einem Hauseigentümer obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Zu speziellen Sicherungsmaßnahmen sei er nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen, wie die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Derartige besondere Umstände seien im Schadensfall nicht festzustellen.
Es lagen keine besonderen Umstände für Sicherungsmaßnahmen vor
Vor möglichen Dachlawinen habe die Eigentümerin auch nicht warnen müssen, weil diese Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar gewesen sei.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2012 - I-9 U 119/12
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:
Nach Urteil des AG München kann der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt. Urteil lesen
Ein parkendes Auto wurde durch einen herabfallenden Eiszapfen beschädigt. Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht gemäß städtischer Straßenordnung von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein. Urteil lesen
In diesen Wochen müssen Fußgänger und Autofahrer auch in der Nähe von Häusern wieder mit Dachlawinen rechnen. Nicht immer weisen Warnschilder auf die Gefahr hin. Da fragt man sich, wer für eventuelle Schäden aufkommen muss. Urteil lesen
Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Urteil lesen