Schadensersatzansprüche der Schiffsfonds-Anleger können aufgrund der Verjährung "ins Leere laufen". Gerade bei Schiffsbeteiligungen aus dem Jahr 2002 droht die Verjährung von Ansprüchen. Wie können die Anleger krisengeschüttelter Schiffsfonds ihr Geld retten?

Ein Beitrag von Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Zahl der angeschlagenen Schiffsfonds ist in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund der Schifffahrtskrise in die Höhe geschnellt. Im Lauf der vergangenen Monate kam es vermehrt zu Schiffsinsolvenzen, Geldforderungen gegenüber Anlegern oder auch "nur" Ausschüttungsausfällen. Angesichts solcher Schwierigkeiten stellen sich nicht wenige betroffene Anleger die Frage, ob die Investition in einen Schiffsfonds ein großer Fehler war. Dass die Anpreisungen von "sicheren Ausschüttungen", "Steuersparmodellen" oder "guten Kapitalrückflüssen" sich mitunter als leere Versprechungen entpuppen, zeigt sich in der aktuellen Krise der Schifffahrt bei vielen Schiffsfonds. Geriet ein Schiffsfonds in den Sog der Krise, fragen sich die betroffenen Anleger, ob ihr investiertes Geld verloren ist, oder ob es gerettet werden kann.

Ein "Rettungsring", nach dem viele Anleger greifen, sind Schadensersatzansprüche, wie sie sich zum Beispiel aus falscher Anlageberatung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geklärt werden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen bekamen von nicht wenigen Schiffsfondsanlegern mitgeteilt, dass bei ihren Beratungsgesprächen die Risiken und Nachteile der Schiffsfonds nicht oder nur sehr oberflächlich angesprochen wurden. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Kanzlei kann von einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht die Rede sein, sodass Schadensersatzansprüche bestehen.

Ansprüche können nicht zeitlich unbegrenzt durchgesetzt werden: Verjährung

Oft handelt es sich bei "verunglückten" Schiffsfonds um Kapitalanlage, die vor vielen Jahren getätigt wurden. Gerade bei den älteren Kapitalanlagen spielt das Thema Verjährung eine wichtige Rolle. Grob umrissen hat es mit der Verjährung folgendes auf sich: Möchte ein Anleger beispielsweise Geld fordern, weil er von seiner Bank falsch beraten wurde und deswegen in einen Schiffsfonds investierte, machte er (Schadensersatz)Ansprüche geltend. Allerdings können Ansprüche nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber schiebt später geltend gemachten Ansprüchen einen Riegel vor: die Verjährung. Derjenige, von dem beispielsweise Schadensersatz wegen Falschberatung gefordert wird, kann sich nachdem Ablauf der Verjährungsfrist auf die Verjährung berufen. Dann kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, sodass verjährte Ansprüche praktisch leerlaufen.

Vorsicht akut drohende Verjährung aus dem Jahr 2002!

Je nach Anspruchsart können die Zeitfenster, während derer die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, unterschiedlich lang sein. Im Zusammenhang mit Falschberatungen spielt beispielsweise die 10-jährige Höchstfrist eine besondere Rolle. Wichtig ist dies momentan für Anleger, die sich im Jahr 2002 an ihrem Schiffsfonds beteiligten. Weiterhin müssen Anleger in diesem Zusammenhang beachten, dass nicht alle Ansprüche am Jahresende verjähren. Denn im Bereich des Kapitalanlagenrechts verjähren Ansprüche nicht immer zum Jahresende, sondern es gibt auch tagesgenaue Verjährungsfristen gibt. Es kommt dann auf das genau Datum des Beitritts zum dem Schiffsfonds an.

Da die Krise der Schifffahrt bereits seit einiger Zeit die Schiffsfonds und deren Anleger in Atem hält, kann in manchen Fällen auch eine kürzere Verjährungsfrist von Bedeutung sein. Werden in Anlegerschreiben "Hiobsbotschaften" wie drohende Insolvenzen oder ähnliches angesprochen, kann dies Kenntnis von der falschen Anlageberatung vermitteln, da Anlegern ab diesem Zeitpunkt klar sein kann, dass ihre Kapitalanlage eine risikobehaftete Unternehmensbeteiligung ist. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist endet am Ende des dritten Jahres nach der Kenntniserlangung. Für Anleger, die ab dem Jahr 2009 "Bescheid wussten", ist der 31.12.2012 das Ende der Verjährungsfrist.

Angesichts der Vielzahl der Verjährungsfristen, sollten Anleger, die im Jahr 2002 ihre Schiffsbeteiligung erwarben und sich Ansprüche sichern möchten, an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Bei einer rechtlichen Beratung kann geklärt werden, ob tatsächlich Verjährung droht und es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Ist die Verjährung "gestoppt", können die Ansprüche der Anleger wirksam durchgesetzt werden.

http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle/verjaehrung-bei-kapitalanlagen-schiffsfonds-medienfonds-immobilienfonds

Autoreninformation:

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir helfen Ihnen:

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll
Einsteinallee 1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.dr-stoll-kollegen.de
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de