Anleger können der Entscheidung sehr schön entnehmen, dass die Chancen grundsätzlich nicht schlecht stehen, den Berater in die Haftung zu nehmen.

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

In einem Urteil vom 02.10.2012 hat das Landgericht Köln einem Anleger der Life Trust Vierzehn GmbH & Co. KG Schadensersatzansprüche gegen seinen Anlageberater zugesprochen. Der Kläger hatte nach Beratung seine Lebensversicherung gekündigt und 2009 das Geld in den BAC Fonds Life Trust Vierzehn investiert. Die Finanzberatungsgesellschaft wurde nun zum Schadenersatz verurteilt, weil sie den Anleger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte.

Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die Übergabe des Emissionsprospekts am Tag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht als rechtzeitig angesehen werden könne. Ob die Aushändigung vor oder nach Unterschrift erfolgt sei, mache keinen Unterschied.

Zwei Pflichtverletzungen hat das Gericht hervorgehoben:

  • Der Kläger hätte von seinem Berater darüber aufgeklärt werden müssen, dass die von der Fondsgesellschaft ausbezahlten Ausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden müssen.
  • Der Berater hätte ferner darüber informieren müssen, dass das Risiko besteht, dass die Fondsgesellschaft die Versicherungsprämien für die zu erwerbenden Lebensversicherungsverträge länger als prognostiziert zahlen müsse, um die Policen nicht verfallen zu lassen. Problematisch ist hier insbesondere, dass der Fall eintreten könnte, dass der Fonds hierfür nicht über genügend Liquidität verfügt.

Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen:

Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Anlagevermittlung oder eine Anlageberatung handelt, kann wegen der Vielzahl der zu bedenkenden Punkte eine ordnungsgemäße Aufklärung nur geleistet werden, wenn der Prospekt der Beteiligung dem Kunden rechtzeitig vorher übergeben und mit dem Kunden im Beratungsgespräch im Einzelnen durchgesprochen wurde. Das Landgericht Köln hält eine Frist von zwei Wochen ab Übergabe bis Zeichnung der Beteiligung für angemessen.

Richtig ist auch, dass Unterschrift, mit der der Anleger auf dem vorformulierten Zeichnungssschein der Life Trust Fonds die rechtzeitige Übergabe sowie die vollständige Kenntnisnahme des Prospektes bestätigte, rechtlich unbeachtlich ist.

Weiterhin stimmen wir der Urteilsbegründung darin zu, dass über die Haftung des Anlegers für gewinnunabhängig geleistete Ausschüttungen hätte belehrt werden müssen. Zwar ist im vorliegenden Fall das Haftungsrisiko sehr theoretisch, weil nur ein Bruchteil des Zeichnungsbetrages als Hafteinlage im Handelsregister einzutragen ist, aber das ändert ja am Grundsatz nichts.

Zuzustimmen ist auch darin, dass über das (im Prospekt ja ebenfalls genannte) Liquiditätsrisiko im Zusammenhang mit der regelmäßigen Zahlung der Versicherungsprämien aufzuklären war, schließlich erwies sich ja gerade dieses in der Vergangenheit als bedeutsam.

Unklar ist für uns, warum das Landgericht Köln nicht auf die vielen anderen Notwendigkeiten der Aufklärung eingegangen ist. Ansatzpunkte dafür bis hin zu Prospektfehlern sind reichlich vorhanden.

Interessanter Weise wurde hier ein Anlagevermittlungsvertrag angenommen, obwohl nach dem Sachverhalt durchaus nahegelegen hätte, sogar einen Anlageberatungsvertrag anzunehmen. Dieser hätte der Beklagten noch höhere Verpflichtungen auferlegt. Insgesamt reichte aber schon der niedrigere Haftungsmaßstab bei der Anlagevermittlung schon aus, das Beratungsunternehmen haften zu lassen.

Anleger können der Entscheidung sehr schön entnehmen, dass die Chancen grundsätzlich nicht schlecht stehen, den Berater - seien es eine Bank, Sparkasse oder auch ein sonstiger Finanzberater - in die Haftung für seine damalige Empfehlung zu nehmen. Insoweit hat es natürlich Bedeutung auch für die übrigen Lebensversicherungsfonds des Emissionshauses BAC:

Life Trust Two GmbH & Co. KG
Life Trust Sechs GmbH & Co. KG
Life Trust Sieben GmbH & Co. KG
Life Trust Acht Premium & Co. KG
Life Trust Zehn Premium & Co. KG
Life Trust Elf GmbH & Co. KG
Life Trust Zwölf Premium & Co. KG

Nach unserer Erfahrung wurden Beteiligungen an den Life Trust-Fonds des Hauses BAC Berlin Atlantic Capital hauptsächlich von der Postbank Finanzberatung AG, der BBank eG, der Sparda-Bank München eG (nach dortiger Darstellung aber durch die Sparda International), der Sparkasse Bremen, der Telis Finanz Vermittlung AG, der EFC AG, der SJB Fondsskyline oHG sowie der SRQ FinanzPartner AG (heute FiNUM Private Finance AG) vertrieben.

Viele unserer Mandanten konnten bereits - vor oder nach Klageerhebung - durch einen Vergleich ihre Kompensation erhalten. Insofern wird das Urteil des Landgerichts Köln sicher helfen, weitere Ansprüche besser durchsetzen zu können. Das Urteil sollte vor allem denjenigen Anlegern, die sich noch nicht beraten ließen, Mut geben, wenigstens von einem spezialisierten Rechtsanwaltsbüro überprüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.

Mathias Nittel, Rechtsanwalt

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Die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Darüber hinaus betreuen wir Bankkunden in bank- und kreditrechtlichen Fragestellungen.
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