Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Diskriminierung - Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen. Wird weiterhin das Mitarbeiterprofil präsentiert, verletzt der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Löschung verlangt werden.

Bei Ansprüchen auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), muss man die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Unterschreibt ein ausländischer Arbeitnehmer trotz fehlender Deutschkenntnisse einen in deutsch verfassten Arbeitsvertrag, so akzeptiert er damit den gesamten Vertragsinhalt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsvertrag nicht unaufgefordert übersetzen.

Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befinden, Einsicht zu nehmen.

Einer schwangeren Frau wurde fristlos gekündigt, weil sie sich auf Facebook über einen Kunden ihres Arbeitsgebers sehr negativ geäußert hatte. Mangels Erfolgsaussicht wurde ihr Prozesskostenhilfe versagt. Dies sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun anders.

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts (Provisionen) einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert.

Ein Arbeitgeber erteilte Firmenparkplätze nach dem Kriterium "Frauen vor Männer". Zu Recht, so dass Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Frauen sind häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen. Dieser Sachgrund ist ausreichend zur Zuteilung von Frauenparkplätze.

Bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Arbeitnehmer oft flexibel reagieren. Um für diese Fälle nicht den Erholungsurlaub aufbrauchen zu müssen, können diese auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen.