Nach Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ist der Arbeitgeber verpflichtet den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Der Anspruch hänge - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG - nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Erteilt der Arbeitgeber keinen Urlaub und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, müsse er Schadensersatz leisten.

Der Sachverhalt

Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 221/14)

Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten. Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011 - 8 AZR 846/09) - nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14

LAG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 31/14
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