Der Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin betreibt einen Einkaufs- und Getränkemarkt in Bösingfeld. Dort war der 32jährige Kläger als Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Im Getränkemarkt befinden sich Videokameras, die auf den Kassenbereich und den Warenbereich gerichtet sind.
Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe im Februar 2013 eine Neonröhre gewechselt und dabei den Blickwinkel der Kamera verändert, die auf den Kassenbereich gerichtet war. Er habe auch einen Karton auf den Kassenbereich gestellt, um die verbleibende Sicht der Kamera weiter zu beschränken. Anschließend habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt. Den Eimer habe er mit Zigarettenstangen befüllt, die er aus dem verschließbaren Aufbewahrungscontainer entnommen habe. Den Eimer habe er dann mit Papiermüll und einer Einkaufstüte abgedeckt. Einige Minuten später habe er den Eimer in den hinteren Bereich des Getränkemarktes gebracht. Dort habe er die Zigaretten an eine andere Person übergeben.
Nachdem die Arbeitgeberin am nächsten Tag die Videoaufnahmen sichtete, erstattete sie Anzeige gegen den Kläger. Sie sprach außerdem eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aus, gegen die sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Detmold wandte. Er bestreitet die Vorwürfe und behauptet, er habe die Zigaretten nicht in den Eimer gelegt, sondern in ein Ablagerungsfach unter dem Ladentisch. Die Kamera habe er bei Austausch der Neonröhre nur zufällig berührt. Auch nach seinem Ausscheiden sei es zu weiteren Unregelmäßigkeiten im Zigarettenbestand gekommen.
Das Arbeitsgericht hat das Videomaterial angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam, da den Videoaufnahmen zu entnehmen sei, dass das Geschehen sich so zugetragen habe, wie von der Arbeitgeberin dargestellt. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 16 Sa 1629/13)
Die 16. Kammer hat die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die fristlose Kündigung, die auf den Vorwurf der Mitwirkung an einem Zigarettendiebstahl gestützt wurde, wirksam ist. Die 16. Kammer hat Beweis erhoben und die Aufzeichnungen der Videokamera in Augenschein genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand, insbesondere aufgrund zahlreicher "Ungereimtheiten" im Verhalten des Klägers zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe zutreffen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.03.2014 - 16 Sa 1629/13
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