Begleitet ein krankgeschriebener Beamter mit Zustimmung seines Dienstherrn seine Familie auf der geplanten Urlaubsreise, schmälert dies seinen Urlaubsanspruch auch dann nicht, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubsbewilligung und Urlaubsantritt eintritt.

Der Sachverhalt

Erkrankt ein Beamter oder eine Beamtin während des Urlaubs, bestimmt die Erholungsurlaubsverordnung, dass die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet wird, wenn die Erkrankung unverzüglich beim Dienstherrn anzeigt wird. Eine gleich lautende Regelung gilt für Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Die Klägerin erlitt nach Bewilligung des beantragten Urlaubs, aber vor dessen Antritt einen Bänderriss. Sie beantragte bei Ihrer Dienststelle die Erlaubnis, ihre Familie in den gebuchten Urlaub begleiten zu dürfen. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem sich die Reisefähigkeit bei weiterhin bestehender Dienstunfähigkeit ergab. Die Kommune, bei der sie beschäftigt ist, erlaubte die Reise, gab ihr aber auf, ihre Urlaubsaktivitäten mit Rücksicht auf den Heilungsprozess stark einzuschränken und zog 13 Tage vom Urlaubskonto der Klägerin ab.

Die Entscheidung

Zu Unrecht, wie die Kammer in ihrem Urteil ausführt. Die Regelung der Erholungsurlaubsverordnung zur Erkrankung nach Urlaubsantritt erfasse auch die vorliegende Situation. Nur dies werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, der darin bestehe, den Erholungszweck des Urlaubs zu sichern. Die Interessenlage von Dienstherrn und Beamten sei in beiden Fällen identisch. Ein Beamter, der nach Urlaubsbewilligung, aber vor Urlaubsantritt erkranke, sei in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beamter, der erst nach Urlaubsantritt erkranke.

Der Antritt einer Urlaubsreise möge in anderen Fällen geeignet sein, Zweifel entweder an dem tatsächlichen Vorliegen einer Dienstunfähigkeit oder an einem krankheitsgemäßen, den Heilungsprozess fördernden Verhalten zu begründen. Für derartige Zweifel sah die Kammer hier jedoch keinen Anlass.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2011 - 12 K 5952/10

VG Gelsenkirchen
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