Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu entscheiden, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Mitarbeiter ein vom Arbeitgeber gewährtes Darlehen für einen anderen Zweck als vorgesehen einsetzt. Das Gericht sah darin keinen Kündigungsgrund.

Der Sachverhalt

Ein Mitarbeiter erhielt ein Arbeitgeberdarlehen über € 7.000,00. Nach Angaben des Arbeitgebers wurde erwartet, dass die Darlehenssumme dazu verwendet wird, eine Forderung aus einem Kreditvertrag der X. Z. AG über ca. € 4.200,00 zu tilgen und mit den restlichen € 2.800,00 sollte sich der Mitarbeiter seine maroden Zähne sanieren lassen.

In einer Zwangsvollstreckungssache von der X. Z. AG wurde dem Mitarbeiter ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Dies wurde dem Arbeitgeber bekannt. In einem Personalgespräch räumte der Mitarbeiter ein, dass die Darlehenssumme nicht an die X. Z. AG überwiesen wurde. Sein Girokonto wies ein Minus von € 3.000,00 auf, außerdem habe bei der gleichen Bank eine weitere Verbindlichkeit von € 2.000,00 bestanden. Seine Bank habe deshalb den Überweisungsauftrag nicht ausgeführt, sondern die Gutschrift mit ihren Forderungen verrechnet.

Der Arbeitgeber wollte dies nicht gelten lassen und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.10.2010. Hiergegen wendet sich nun der Mitarbeiter mit seiner Klage beim Arbeitsgericht.

Entscheidung

Es fehlt an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung. Die zweckwidrige Verwendung eines Teilbetrages des Arbeitsgeberdarlehens ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bilden.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - die ihm von der Beklagten gewährte Darlehenssumme nicht verwendet hat, um seine Schulden bei der X. Z. AG zu tilgen, stellt keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten dar.

Aus dem Urteil: [...] Der Kläger musste (auch) nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages vom 19.03.2009 nicht damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er die € 7.000,00 zu einem anderen Zweck verwendet, als von der Beklagten erwartet, zumal der Darlehensvertrag die Formulierung enthält: „Es wurden keine Nebenabsprachen getroffen“. Der Beklagten waren die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Klägers bei Darlehenshingabe bekannt. Es bestand deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus das Risiko, dass die Hausbank des Klägers den auf sein Girokonto überwiesenen Geldbetrag zur Befriedigung ihrer eigenen Forderungen verwendet. Wenn die Hausbank so verfährt, kann dem Kläger keine schwere, insbesondere schuldhafte Verletzung seines Arbeitsvertrages zur Last gelegt werden. Auch in dem Umstand, dass sich sein Girokonto bei Zahlungseingang im Soll befunden hat, liegt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers.

Auch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten ist sozial nicht gerechtfertigt. Sie ist nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Es kann dem Kläger keine schuldhafte Verletzung seines Arbeitsvertrages vorgeworfen werden. [...]

Auch wenn der Arbeitgeber über das Verhalten seines Mitarbeiters sehr enttäuscht war, dass dieser mit dem gewährten Darlehen nicht erwartungsgemäß seine Schulden getilgt hat, macht es eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht unzumutbar.

Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, 13.01.2011 - 9 Ca 943/10

Gericht:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011 - 10 Sa 133/11

Redaktion Rechtsindex
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