Beschluss: Gegenüber Kindern, die nicht gegen Masern geimpft, darf nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ein vorübergehendes Schulbetretungsverbot verhängt werden.

Der Sachverhalt

Nachdem an einer Waldorfschule in Berlin-Steglitz-Zehlendorf mehrfach Schüler an den Masern erkrankt waren, ordnete das Gesundheitsamt des Bezirks für alle bereits erkrankten bzw. nicht geimpften oder nicht nach einer Masernerkrankung immunisierten Schüler und sonstige in der Schule tätigen Personen ein Schulbetretungsverbot an. Der Impfungen grundsätzlich ablehnende Antragsteller, der seine schulpflichtigen Kinder nicht gegen Masern impfen lassen und eine Masernerkrankung bewusst zulassen will, wandte sich gegen das auch seine Kinder betreffende, seiner Ansicht nach aber unverhältnismäßige zweiwöchige Verbot.

Die Entscheidung

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Angesichts der Möglichkeit, ohne sichtbare Symptome bereits mit Masern infiziert und unbeabsichtigt Ansteckungsquelle für dritte Personen zu sein, sei die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig. Das Verbot sei angesichts der üblichen Inkubationszeit bei Masern und der Dauer der Ansteckungsfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht angemessen. Wenn zu vermuten sei, dass nicht geimpfte Schüler während der Schulzeit Kontakt zu später nachweisbar an Masern erkrankten Mitschülern gehabt hätten, so mache sie dies zu Ansteckungsverdächtigen, die das Verbot zu dulden hätten. Das Interesse der Kinder an einem Besuch der Schule müsse angesichts der potentiellen Ansteckungsgefahr durch die hoch ansteckende und mitunter sogar tödlich verlaufende Krankheit zurücktreten, zumal eine Ansteckung bereits durch Tröpfcheninfektion beim Sprechen, Husten oder Niesen erfolgen könne. Demgegenüber habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass für die erforderliche Betreuung seiner Kinder außerhalb der Schule unzumutbare Kosten entstünden. Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko von Eltern schulpflichtiger Kinder, bisweilen für deren vorübergehende anderweitige Betreuung sorgen zu müssen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Schule die mit der Maßnahme einhergehenden Unterrichtsausfälle bei der weiteren Unterrichtsgestaltung berücksichtigen werde.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgerichts Berlin, Beschluss der 3. Kammer vom 18. Februar 2010 - VG 3 L 35.10

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de