Kaminkehrer - Zahlreiche Eigentümer haben einen offenen Kamin, um diesen in der kalten Jahreszeit gelegentlich zu nutzen. Aber auch für diese Kaminöfen kann ein Bundesland vorschreiben, sie einmal im Jahr durch den Bezirksschornsteinfeger kehren zu lassen.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 9. Januar 2008 (AZ: 6 S 2089/07), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein, diesen samt des Schornsteins jährlich reinigen zu lassen. Als die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 Euro androhte, wandte er sich an das Gericht.

Die Entscheidung:
Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit werde es der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe. Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine aber nicht verschlossen seien.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltverein
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