Nürnberg (D-AH) - Eine bissige Schäferhündin darf beschlagnahmt und eingezogen, aber nicht sofort eingeschläfert werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg betont.

Der Sachverhalt:

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann von seiner Großmutter deren Schäferhündin zur Haltung übernommen. Das Tier war zuvor wegen seines aggressiven Beißverhaltens als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung eingestuft worden. Aus diesem Grunde hatte der neue Besitzer das Tier nur mit der Auflage erhalten, die Hündin außerhalb des umzäunten Grundstücks an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen. Dennoch konnte die Schäferhündin durch die geöffnete Gartentür entweichen und auf der Straße einen sechsjährigen Jungen, der dort mit seinem Kinderroller unterwegs war, ins Gesäß beißen. Daraufhin beschlagnahmte die Stadt das Tier und ließ es von der Polizei wegsperren.

Richter: Polizeilicher Gewahrsam schließt öffentliche Gefahr aus


Zu Recht, wie es in der Gerichtsentscheidung heißt. Die Behörde konnte schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme davon ausgehen, dass die gefährliche Schäferhündin auch nach Ablauf der sechsmonatigen Beschlagnahmefrist nicht mehr an ihren Besitzer herauszugeben ist. Hatte sich dieser doch als unzuverlässig zum Halten des Hundes erwiesen, womit die Einziehung des Hundes hier ausnahmsweise zugleich mit seiner Beschlagnahme angeordnet werden durfte.

Einer außerdem beabsichtigten sofortigen Einschläferung des Tieres aber widersprach das Gericht. "Bevor endgültig über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entschieden ist, fehlt es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse, den Hund sofort einzuschläfern", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die von dem Hund ausgehende Gefahr realisieren kann, wenn dieser sich vorerst in polizeilichem Gewahrsam befinde.

Gericht:
Verwaltungsgericht Freiburg - Az. 1 K 1686/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de