Kindergarten - Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwands ist die Gemeinde berechtigt, eine Monatspauschale für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten zu erheben.

Dies entschied das nun Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Fall:

Die beiden Kinder der Kläger besuchten im Kindergartenjahr 2007/2008 eine Kindertagesstätte in Freinsheim. Für die Teilnahme am Mittagessen erhob die Verbandsgemeinde Freinsheim bis Mitte 2007 für jede Mahlzeit, die ein Kind eingenommen hatte, einen Beitrag von 2,50 €. Ab August 2007 müssen die Eltern unabhängig von der Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen eine Verpflegungspauschale von 45,00 € pro Monat zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den gegenüber den Klägern ergangenen Kostenbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Verbandsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.

Die Entscheidung:

Die Erhebung eines Mittagessensbeitrages widerspreche nicht der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen. Bei der Ausgestaltung der Kostenerhebung stehe dem Kindergartenträger ein weites Ermessen zu, das die Verbandsgemeinde Freinsheim rechtmäßig ausgeübt habe. Die individuelle Abrechnung habe eine listenmäßige Erfassung der konkret eingenommenen Mahlzeiten und eine Kontrolle durch die Erziehungsberechtigten erfordert. Zur Vermeidung dieses erheblichen Verwaltungsaufwands sei die Verbandsgemeinde berechtigt, eine Monatspauschale zu erheben.

Gericht:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009, Aktenzeichen: 7 A 10431/09

Redaktion Rechtsindex | PM des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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