Das Kennzeichen "HH 1933" sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sog. Machtergreifung der Nationalsozialisten handele.

Der Sachverhalt

Der Kreis Viersen hat zunächst das Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination "HH 1933" erteilt. Der Kreis hat jedoch das Kennzeichen geändert. Den gegen die Änderung des Kennzeichens gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Der Antragsteller legte Beschwerde vor dem OVG Münster ein.

Die Entscheidung

Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt: Die Kennzeichenkombination sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig.

Kennzeichenkombination sittenwidrig

Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sog. Machtergreifung der Nationalsozialisten handele.

Unerheblich sei, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination "HH 1933" aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.11.2019 - 8 B 629/19

OVG NRW, PM
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