Zwei Lehrerinnen, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch tragen, müssen vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung entschädigt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.

Der Sachverhalt

Die Lehrerinnen muslimischen Glaubens hatten vom beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG verlangt, weil sie wegen des - vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2015 für verfassungswidrig erklärten - pauschalen "Kopftuchverbots" im nordrhein-westfälischen Schulgesetz nicht ins Beamtenverhältnis übernommen worden seien.

Dies sei eine unzulässige Benachteiligung aufgrund ihrer Religion. Die Klägerin des Verfahrens 6 A 2170/16 ist wohnhaft in Köln und macht geltend, sie sei nach Beendigung ihres Referendariats 2007 und auch später wegen dieses "Kopftuchverbots" nicht als Berufsschullehrerin eingestellt worden.

Die in Marburg lebende Klägerin des Verfahrens 6 A 2628/16 ist 2004 (nur) im Angestelltenverhältnis eingestellt worden und hatte auch mit ihrem 2005 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis keinen Erfolg; die Verbeamtung erfolgte erst im September 2015. Das Verwaltungsgericht Köln hatte ihre Entschädigungsklagen abgewiesen.

Die Entscheidung

Die Berufungen der Klägerinnen blieben erfolglos. Der Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz setze zwingend eine Bewerbung voraus. Dass das pauschale "Kopftuchverbot" im früheren nordrhein-westfälischen Schulgesetz eine unzulässige Diskriminierung darstelle, reiche nicht aus.

Im Verfahren 6 A 2170/16 habe die Klägerin sich zwar teilweise erfolglos beworben. Es sei aber nicht anzunehmen, dass das beklagte Land die Klägerin wegen des Kopftuchs nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen habe. Dafür fehlten jegliche Indizien.

Es sei schon nicht festzustellen, dass das beklagte Land als Dienstherr überhaupt davon gewusst habe, dass sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch getragen habe. Bei manchen Stellenbesetzungsverfahren stehe sogar fest, dass die Klägerin nicht wegen ihrer religiösen Bekleidung, sondern aus anderen Gründen, etwa wegen der Examensnote oder aufgrund der Ergebnisse von Auswahlgesprächen, nicht zum Zuge gekommen sei.

Im Verfahren 6 A 2628/16 könne die Klägerin keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beanspruchen, weil sich die Benachteiligungshandlung vor dessen Inkrafttreten ereignet habe. Ein daneben grundsätzlich in Betracht kommender unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide mangels eines Schadens ebenfalls aus. Ein finanzieller Nachteil sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ein darüber hinausgehender Schaden sei nicht erkennbar.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2019 - 6 A 2170/16, 6 A 2628/16

OVG NRW, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Stütze sich das Kopftuchverbot auf eine allgemeine Betriebsregelung, nach der sichtbare politische, philosophische und religiöse Zeichen am Arbeitsplatz untersagt seien, könne es gerechtfertigt sein, um die vom Arbeitgeber verfolgte legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchzusetzen. Urteil lesen

Die Klägerin ist Rechtsreferendarin und leistete einen Teil ihres juristischen Vorbereitungsdienstes am AG Augsburg ab. Bei der Einstellung hat ihr das OLG München das Tragen des Kopftuches u.a. bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes sowie bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation untersagt. Urteil lesen

Kopftuchverbot - Nach dem Landesschulgesetz von Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrerinnen und pädagogische Mitarbeiter keine Kopftücher tragen, wenn sie damit ihre Zugehörigkeit zum Islam bekunden wollen. Was aber, wenn stattdessen eine Mütze getragen wird? Urteil lesen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de