Die Ablehnung der Aufnahme der 9-jährigen Klägerin in den bisher nur mit Knaben besetzten Staats- und Domchor Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil (Az. VG 3 K 113.19) entschieden.

Der Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die erstmalige Aufnahme eines Mädchens in den Staats- und Domchor zu Berlin, der ältesten musikalischen Einrichtung Berlins. Er wurde im Jahre 1465 unter dem Kurfürsten Friedrich II. von Brandenburg gegründet ("Singeknaben").

Im Jahre 1923 übernahm die Staatliche Hochschule für Musik (heute: Universität der Künste) u.a. die künstlerische Aufsicht über den Chor, der bislang ein reiner Knabenchor ist. Dagegen ist Mädchen der - mit dem Domchor organisatorisch verbundene – Mädchenchor der Singakademie zu Berlin e.V. vorbehalten.

Die 9-jährige Klägerin sang bis Januar 2018 in anderen Kinderchören. Im November 2018 bat die Mutter um Aufnahme der Klägerin in den Staats- und Domchor. Sie trug vor, die in der Singakademie vermittelte Förderung der Mädchen falle mit Blick auf das Renommee, die Förderung und das Gesangrepertoire des Knabenchores strukturell hinter der Förderung der Jungen zurück.

Auswahlkommission lehnt das Mädchen ab

Im März 2019 lud die Beklagte die Klägerin zu einem individuellen Vorsingen ein. Die Auswahlkommission lehnte das Mädchen u.a. mit der Begründung ab, ihre Motivation für einen Einstieg in den Domchor genüge nicht. Auch fehle es an einer Grundlage für eine Ausbildung der Klägerin. Es bestünden Zweifel an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Eltern, was aber Grundlage für die persönliche Ausbildung einer Kinderstimme sei.

Klägerin sieht Diskriminierung

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Aufnahme in den Domchor. Sie meint, die Ablehnung verletze ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen und an staatlicher Förderung. Die Zugangsbeschränkung auf Jungen diskriminiere sie in unzulässiger Weise. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Nichtaufnahme der Klägerin sei nicht vor allem auf ihr Geschlecht zurückzuführen.

Die Entscheidung

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen.

Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen.

Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne.

Hier überwiege die Kunstfreiheit

In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2019 - VG 3 K 113.19

VG Berlin, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de