Die Regelung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz über die zulässige Badekleidung, die ein grundsätzliches Verbot des Tragens von Burkinis enthält, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Der Sachverhalt

Die genannte Haus- und Badeordnung enthält seit dem 1. Januar 2019 eine Regelung über die zulässige Badekleidung, wonach der Aufenthalt im Nassbereich nur in Bade­hose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet ist. Neoprenanzüge sind für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zugelassen. Im Rahmen des Schulschwimmens wird das Tragen eines Burkinis erlaubt.

Die Antragstellerin, eine syrische Asylbewerberin, machte mit ihrem gegen diese Regelung gestellten Normenkontrollantrag geltend, sie sei eine gläubige Muslimin und leide an einer Rückenkrankheit, aufgrund derer der Besuch eines Schwimmbades dringend erforderlich sei, um ihre Schmerzen zu lindern, wie ihr ärztlich bescheinigt worden sei.

Aufgrund ihres Glaubens könne sie nur in einem sogenannten Burkini schwimmen gehen, der bis auf das Gesicht, die Hände und Füße den gesamten Körper bedecke. Die Regelung der Haus- und Badeordnung verletze sie durch den Ausschluss des Tragens eines Burkinis in ihren Grundrechten der Glaubensfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit und verstoße auch gegen den verfassungs­rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Entscheidung

Dem Eilantrag der Antragstellerin wurde stattgegeben. Die Regelung in der Koblenzer Badeordnung über die zulässige Badekleidung ver­stoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Regelung als Schutz vor Krankheiten

Der Stadtrat habe das in der Regelung enthaltene Burkini-Verbot letztlich damit begründet, dass bei voll­ständiger Bekleidung der Badegäste die Kon­trolle, ob diese unter anstoßerregenden Krankheiten, meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen litten, unmöglich sei.

Zweck der Be­stimmung werde nicht konsequent durchgehalten

Die Regelung diene zwar dem Schutz der Badegäste vor Gesundheitsgefahren durch die Er­möglichung der Kontrolle unbedeckter Kör­perteile. Dieser Zweck werde von der Be­stimmung aber nicht konsequent durchgehalten.

Vielmehr belaste sie die Trägerinnen von Burkinis ohne zureichende sachliche Gründe stärker als vergleichbare andere Gruppen von Badegästen, welche die städtischen Schwimmbäder mit Badebekleidung nutzen dürften, die den Körper ebenfalls weitgehend bedecke.

Dabei könne offenbleiben, ob plausible Gründe dafür bestünden, die Trägerinnen von Burkinis anders zu behandeln als die Trägerinnen von Badeanzügen, die – je nach Schnitt - wesentlich größere Teile des Körpers bedeckten als Bikinis.

Jeden­falls sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür, dass die angegriffene Vorschrift Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer und Tri­athleten im Rahmen des Schwimm­trainings zulasse, im Hinblick auf das den Gesundheitsschutz der Badegäste verfol­gende Regelungs­konzept der Antragsgegnerin nicht erkennbar.

Neoprenanzüge vs. Burkini

Neoprenanzüge könnten ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und hätten unter Umstän­den auch eine Kopf­haube, sie ließen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körper­teile frei als Burkinis. Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zu­gelassen seien, ändere daran nichts.

Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwim­men, und folglich auch die von ihnen ausgehenden potentiellen Gesundheits­gefahren, eher gering sein. Dies gelte aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Stadt Koblenz die städtischen Schwimm­bäder zur Zeit von nur fünf Burkini-Träge­rinnen besucht würden.

Burkini im Rahmen des Schulschwimmens erlaubt

Im Übrigen bleibe auch unklar, warum der Schutz vor Gesundheits­gefahren nach­rangig sei, wenn der Burkini im Rahmen des Schulschwimmens getragen werde. Eine wirksame Kontrolle durch das Lehrpersonal erscheine lebens­fremd.

Es liegt eine Ungleichbehandlung vor

Da nach alledem die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Trägern von Neoprenanzügen andererseits nach dem Regelungs­programm der Antragsgegnerin sach­lich nicht gerechtfertigt sei und gegen den ver­fassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung verstoße, bedürfe es keiner Prüfung, ob die Regelung mit der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und der Glaubensfreiheit in Einklang stehe.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2019 - 10 B 10515/19.OVG

OVG RLP, PM 19/2019
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