Ein Rentner beantragte für sich und seine Ehefrau Wohngeld, da er nur über eine geringe Rente sowie ein Bankvermögen in Höhe von rund 115.000 Euro verfüge. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, da die Vermögensgrenze von 90.000 Euro überschritten sei. Der Rentner klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Der Sachverhalt

Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 90.000 Euro überschritten sei. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, "soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens".

Mit der Klage machte der Kläger geltend, es müssten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, aus seiner Tätigkeit als Literaturwissenschaftler und Philosoph und aus der seiner Ehefrau als freischaffende Künstlerin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es müsse eine höhere Vermögensfreigrenze gelten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinne der genannten Ausschlussvorschrift verfüge.

Maßgeblich sei, ob dem Wohngeldantragsteller nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Vor allem sei zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfüge, ob das Vermögen der Alterssicherung diene und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder lebten.

Hier sei wesentlich, dass die Eheleute gesund seien, keine Unterhaltsverpflichtungen hätten sowie über monatliche Einkünfte verfügten, mit denen sie ihren Bedarf bis auf 100 Euro decken könnten; ihr Vermögen würde sich damit pro Jahr um nur rund 1.200 Euro verringern.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.05.2019 - VG 21 K 901.18

VG Berlin, PM
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