Der Sachverhalt
Mit der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans der Ortsgemeinde Dienheim (Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Landkreis Mainz-Bingen) sollte auf einem ca. 1100 qm großen Grundstücksteil die Herstellung eines Kinderspielplatzes ermöglicht werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinderspielplatzes und Mitunterzeichner eines Schreibens einer Interessengemeinschaft, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung erhob.
Er stellte im Oktober 2016 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Ortsgemeinde habe es unterlassen, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmimmissionen durch ein Gutachten zu ermitteln.
Die Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz lehnte mit Urteil (Az. 1 C 11131/16.OVG) den Normenkontrollantrag ab. Der Antragsteller müsse die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes als sozialadäquat hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz eine spezielle Regelung.
Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar.
Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichen -den Sonderfall - wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinderspielplatzes gelegenes Krankenhaus - seien hier nicht ersichtlich. Daher habe es auch der Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht bedurft.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 17.10.2017 - 1 C 11131/16.OVG
OVG RLP, PM Nr. 25/2017
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