Eine Versandapotheke hatte auf Ihrer Internetseite auch Vibratoren und weiteres Erotikspielzeug im Angebot. Sie vertritt die Auffassung, dass damit die Gesundheitsförderung im Vordergrund stehe, weil durch ein erfülltes Sexualleben auch die Entspannung gefördert werde. Die Versandapotheke klagt gegen ein ausgesprochenes Verkaufsverbot.

Der Sachverhalt

Bereits im August letzten Jahres hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Versandapotheke abgewiesen, mit der diese sich gegen ein von der Apothekerkammer Niedersachsen (Beklagte) ausgesprochenes Verbot des Verkaufs von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug gewandt hatte.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Verkauf von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug verstoße gegen apothekenrechtliche Vorschriften. Bei den genannten Produkten handele es sich nicht um apothekenübliche Ware i.S. der Apothekenbetriebsordnung, weshalb sie nicht verkauft werden dürften. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben - nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers - einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.

Bei Erotikspielzeug stehe nicht die Gesundheitsförderung im Vordergrund

Die Ansicht der Klägerin, bei den genannten Produkten stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, teilte die Kammer nicht. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik „Lust und Liebe" angeboten worden seien.

Der Begriff "Erotikspielzeug" sei hinreichend bestimmt

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Untersagungsverfügung auch hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff "Erotikspielzeug" handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin auch nach der Begründung der Untersagungsverfügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothekenüblichen Waren möglich war.

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2017 - 13 LA 188/16

Nds. OVG, PM 3/2017
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