Drei Fußballfans wenden sich gegen das Verbot, sich an den Tagen von Heimspielen von Hannover 96 im Innenstadtbereich bzw. im Umfeld der Stadien aufzuhalten. Das Verbot setzt die Prognose voraus, dass eine Person im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots eine Straftat begehen wird. Gilt das auch, wenn der Betroffene selbst (noch) keine Straftaten begangen hat?

Aus den Entscheidungsgründen

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die drei Klagen (Az. 10 A3338/16, 10 A 3628/16 und 10 A 3653/16) abgewiesen, in denen sich Kläger gegen das Verbot wenden, sich in der Saison 2016/17 an den Tagen von Heimspielen von Hannover 96 im Innenstadtbereich bzw. im Umfeld der Stadien aufzuhalten.

Die Polizeidirektion Hannover hat die Verbotsverfügungen darauf gestützt, dass die Kläger mehrmals im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten am Rande von Fußballspielen polizeilich in Erscheinung getreten seien.

Ein großräumiges und längerfristiges Aufenthaltsverbot setzt nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG die Prognose voraus, dass eine Person im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots eine Straftat begehen wird. Diese Prognose kann nach Auffassung der Kammer auch dann getroffen werden, wenn der Betroffene selbst (noch) keine Straftaten begangen hat und auch nicht wegen Straftaten gegen ihn ermittelt worden ist.

Die Kammer hat in diesem Fall in drei Stufen geprüft:

1. Auf der ersten Stufe ist erforderlich, dass der Betroffene wenigstens einmal als Störer Adressat polizeilicher Maßnahmen geworden ist. Dabei reichen auch rein gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen wie eine Ingewahrsamsnahme oder Identitätsfeststellung, wenn sie in einem auf Straftaten gerichteten Kontext erfolgt sind. Eine solche Maßnahme hat die Kammer in allen drei Fällen bejaht.

2. Auf der zweiten Stufe nimmt die Kammer auch Erkenntnisse in den Blick, bei denen eine unmittelbare Beteiligung des Betroffenen nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Maßgeblich ist insofern, ob der Betroffene zweimal oder häufiger im Umfeld sportbezogener Gewalt in Erscheinung getreten ist. Dabei bedarf es keiner vollständigen Aufklärung einzelner Vorwürfe oder Handlungen - es genügt die Nähe zu Situationen, in denen es zu fußballbezogenen Gewalttaten kommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorfälle mangels Klarheit über die Beteiligung des Betroffenen allein keine Prognose tragen könnten.

3. Auf der dritten Stufe prüft die Kammer entlastende Momente, die die Prognose widerlegen. Dabei nimmt sie insbesondere die Person des Betroffenen in den Blick.

In den drei verhandelten Fällen hat die Kammer jeweils einen Vorfall der ersten Stufe zugeordnet und mindestens zwei Fälle auf der zweiten Stufe geprüft, die die Prognose tragen. Durchgreifende Einwände, die die Prognose (auf der dritten Stufe) widerlegen, hat die Kammer nicht erkannt.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob die Prognose künftiger Straftaten schon dann getroffen werden kann, wenn der Betroffene bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, aber Adressat präventivpolizeilicher Maßnahmen war.

Gericht:
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25.11.2016 - 10 A3338/16, 10 A 3628/16 und 10 A 3653/16

VG Hannover, PM
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