Der Kläger ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und dort Mitglied der Fraktion DIE LINKE. Er begehrte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten sowie darüber, ob und in welchem seine Daten an die NSA der USA weitergegeben hat.

Der Sachverhalt

Der BND erteilte dem Kläger Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, lehnte aber eine Auskunftserteilung zu einem Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und sein Auskunftsbegehren hinsichtlich des Datenaustausches weiterverfolgt.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht (Urteil, Az. 6 A 7.14) hat die Klage abgewiesen. Im BND-Gesetz sind Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht des BND ausgenommen. Die Regelung dient v.a. dem Schutz der Arbeitsweise des BND, die Geheimhaltung verlangt.

Zwar kann der Kläger sich grundsätzlich auch auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen. Aber auch hier kommt nach der in der genannten Ausschlussregelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers dem Geheimhaltungsinteresse im Regelfall Vorrang zu.

Auskunft nur in besonderen Ausnahmefällen

Für einen Ausnahmefall muss der Betroffene aufzeigen, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Sie sind weder aufgrund des Inhalts der mitgeteilten Daten noch mit Blick auf die Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter ersichtlich.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2016 - 6 A 7.14

BVerwG, PM 53/2016
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