Impfpflicht - Die vom Land Rheinland-Pfalz in Form einer Allgemeinverfügung ergangene Anordnung der jährlich zweimaligen Impfpflicht (im Zeitraum Mai bis August) für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig.

Den Urteilen lagen die Klagen von drei von der Impfpflicht betroffenen Haltern von Rindern zugrunde, die sich zur Begründung ihrer Klagen u.a. darauf beriefen, dass die vom Land angeordnete Impfpflicht nicht von einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage getragen sei. Ferner sei die Beibehaltung der im Jahre 2008 verfügten generellen Impfpflicht - mit zudem noch nicht zugelassenen Impfstoffen - in Anbetracht der rückläufigen Zahl von Erkrankungsfällen unverhältnismäßig. Es bestehe im Übrigen die Gefahr von Impfschäden (insbesondere Verkalbung, Sterilität, Tod), die gewichtiger seien als die Infektion selbst. Ihr Tierbestand sei gesund und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits auf natürlichem Wege immunisiert. Zudem erfordere die Durchführung der Impfung die Fixierung der Tiere, was bei den in Mutterkuhherden gehaltenen Tieren mit erheblichen Verletzungsgefahren für Mensch und Tier verbunden sei. Ferner werde bei der Herde Stress aufgebaut, der die weitere Herdenbetreuung erheblich erschwere.

Dieser Argumentation der Kläger vermochte das Gericht sich nicht anzuschließen.

Die angefochtene Allgemeinverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in den auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission zurück zu führenden Vorschriften der Blauzungenschutzverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Tierseuchengesetzes finde. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich um eine von bestimmten Mückenarten (Gnitzen) übertragene Infektionskrankheit, an der Wiederkäuer erkrankten und die zu den meldepflichtigen Tierseuchen zähle. Im Jahre 2007 habe sich die Krankheit rasant ausgebreitet (bis Ende des Jahres über 20.000 Fälle in Deutschland insgesamt, davon etwa 2800 Fälle in Rheinland-Pfalz). Dies habe den Verordnungsgeber veranlassen dürfen, die aus seiner - fachwissenschaftlich bestätigter - Sicht einzig erfolgversprechende Maßnahme der flächendeckenden Impfung aller domestizierten Wiederkäuer zu ergreifen. Namhafte wissenschaftliche Institute, insbesondere das Paul-Ehrlich und das Friedrich-Löffler-Institut, führten den erheblichen Rückgang der Infektionen im Jahre 2008 auf die flächendeckenden Impfungen zurück.

Impfpflicht trotz rückläufigen Erkrankungszahlen


Der klägerische Vortrag, dass der Rückgang auf natürlicher Immunisierung beruhe, sei bisher von wissenschaftlicher Seite nicht verlässlich untermauert, wohingegen die Annahme der sachverständigen Institute durch europäische Wissenschaftler bestätigt werde. Die von den Klägern angeführten Impfschäden seien zwar mitunter tatsächlich festzustellen, nach nachvollziehbaren fachwissenschaftlichen Ausführungen jedoch hinnehmbar, weil die Zahl der festgestellten Impfschäden im Verhältnis zur Zahl der verabreichten Impfdosen verschwindend gering sei, weshalb die Zweck-/Mittelrelation eindeutig für die Einführung und Beibehaltung der Impfpflicht spreche. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Tiere bei einer Infektion eines qualvollen Todes sterben können und dass die Ausbreitung zunächst rasant schnell verlaufen sei. Dies zu verhindern sei legitimer Zweck der Impfmaßnahmen. Da die Verordnung zudem die Möglichkeit von Ausnahmen von der Impfpflicht vorsehe, sei die Einführung der Impfpflicht insgesamt gesehen verhältnismäßig. Ob auch den Klägern wegen eventueller Besonderheiten ein Anspruch auf eine Ausnahme zustehen könne, sei in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Impfpflicht sei - trotz der rückläufigen Erkrankungszahlen - jedoch rechtens, da es gelte, die festgestellten Impferfolge zu verfestigen und zu verstetigen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Pressemeldung VG Trier,
Urteile vom 28. Juli 2009 - 1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR -

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