Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Züchtung der Canadian-Sphinx-Katzen (Nacktkatzen) um eine nach dem Tierschutzgesetz verbotene "Qualzucht" handelt. Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt untersagte der Klägerin die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater "Willi" kastrieren zu lassen.

Der Sachverhalt

Die Tiere haben aufgrund einer Genveränderung keine funktionsfähigen Tasthaare (Schnurrhaare). Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder diese untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

Zur Vermeidung der Zucht kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen. Das Veterinär- und Lebens-mittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte der Klägerin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater "Willi" kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (Urteil Az. VG 24 K 202.14) wies die Klage ab, nachdem sie zuvor ein tierfachärztliches Gutachten eingeholt und den Gutachter in der mündlichen Verhandlung befragt hat. Nach dessen Ausführungen seien Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan, das der Orientierung und der Kommunikation der Katzen diene. Daher sei deren Fehlen als Schaden und Leiden anzusehen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2015 - VG 24 K 202.14

VG Berlin
Rechtsindex - Recht & Urteile
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de