Nürnberg (D-AH) - Wird zur offiziellen Rentenberechnung mangels anderer Unterlagen die Bescheinigung über eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Lehre benötigt, muss die zuständige Industrie- und Handelskammer dieses Dokument auf Anfrage kostenlos erstellen.

Richter: Körperschaften des öffentlichen Rechts agieren wie Behörden

Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz bestanden (Az. 3 K 1184/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, spielt es für die Kostenübernahme durch die IHK keine Rolle, dass diese ihre Leistungen nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern aus Beiträgen ihrer Mitglieder erbringt.

Ein Mann hatte Anfang der 60er Jahre eine 3-jährige kaufmännische Lehre als Großhandelskaufmann durchgeführt und seine Kaufmannsgehilfenprüfung erfolgreich bestanden. Bei der Vorbereitung seines Rentenantrags fiel ihm jetzt auf, dass er keinerlei Unterlagen mehr aus dieser Zeit besaß und auch das Ausbildungsunternehmen nicht mehr weiterhelfen konnte, da es nicht mehr existierte. Darauf wandte er sich an die örtliche IHK, die ihm auch prompt die gewünschte Bescheinung zusandte - nebst einer Rechnung für die Bearbeitungsgebühr von 40 Euro plus 4,40 Euro fürs Porto. Was der Alt-Lehrling allerdings nicht bezahlen wollte. Bescheinigungen, wie sie zur Erlangung einer Rente ausgestellt werden, seien nun mal laut Gesetz prinzipiell gebührenfrei.

Dem stimmte das Gericht vorbehaltlos zu. "Die Vorschrift, nach der Geschäfte und Handlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, stets kostenfrei sind, erweitert diese Kostenfreiheit ausdrücklich auch auf Verwaltungsverfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches fallen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und dazu gehören die Industrie- und Handelskammern. Denn dabei handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die - wie Behörden - staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung eigenverantwortlich erfüllen. Und aus welchen Einnahmen - mit Steuergeldern oder nicht - eine derartige "Behörde" ihre Geschäfte betreibt, ist ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nicht zwischen öffentlichen oder privaten Mitteln.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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