Der einstweilige Rechtsschutzantrag eines Mannes (Antragsteller) gegen eine Verfügung der Stadt Mainz, mit der ihm aufgegeben wurde ein Grundstück im Naturschutzgebiet auf dem er in einem Zelt wohnte zu räumen, wurde abgelehnt.

Nach einem telefonischen Hinweis des Jagdpächters stellte die Stadt Mainz fest, dass der Antragsteller auf Grund eines Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer auf dem Grundstück ein Iglu-Zelt und einen Pavillon errichtet hatte. Letzterer diente zum Unterstellen von Pflanzen, Gartengeräten und Erde.

Nachdem ihn die Stadt aufgefordert hatte, das Grundstück zu räumen, weil es im Naturschutzgebiet liege, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Der in der Nähe befindliche Friedhof mit seinen Besucherströmen habe einen wesentlich ungünstigeren Einfluss auf die Umwelt als sein Zelt, machte er geltend. Er campiere dort nicht nur, sondern habe einen dauerhaften Wohnsitz begründet, den er zudem verfestigen wolle, indem er eine Blockhütte und eine Dixie-Toilette aufstellen wolle. Es gehe anscheinend nur darum, dass die Stadt seinen anderen Lebensstil nicht akzeptieren könne.

Die Richter der 1. Kammer haben den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Der Antrag sei schon nicht zulässig, weil der Antragsteller bisher entgegen seiner Ankündigung bei der Stadt noch nicht Widerspruch gegen deren Räumungsverfügung erhoben habe. Außerdem sei die Räumungsverfügung auch rechtens. In dem Naturschutzgebiet sei letztlich jede Änderung der Natur verboten, insbesondere sei es verboten, dort Zelte aufzuschlagen und zu lagern.

Verwaltungsgericht Mainz 1 L 283/09.MZ
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