Nachtermine für Kursarbeiten gibt es nur bei unverzüglicher Mitteilung der Verhinderung und schriftlicher Begründung der Nichtteilnahme. Den Antrag einer Schülerin (Antragstellerin), ihre Schule einstweilen zu verpflichten, ihr angesichts des bevorstehenden mündlichen Abiturs Nachtermine für die in der Jahrgangsstufe 13 versäumten Kursarbeiten in vier Grundfächern zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt.

Die Antragstellerin besucht die 13. Jahrgangsstufe an einem Gymnasium. Sie nahm im gesamten Schuljahr lediglich an vierzehn Tagen am Unterricht teil. In vier Grundfächern hat sie keine Kursarbeiten geschrieben. In drei dieser Fächer hat die Schule Nachtermine festgesetzt, die die Antragstellerin nicht wahrgenommen hat.

Antragstellerin begehrt Nachtermine

Die Antragstellerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt mit dem Ziel, die Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr (weitere) Nachtermine einzuräumen oder ihre Leistungen in den vier Grundfächern auf andere Art festzustellen, um die Qualifikation für das mündliche Abitur zu erreichen. Ihre Fehlzeiten seien krankheitsbedingt.
Richter: Voraussetzungen für weitere Nachtermine liegen nicht vor

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Ein Nachtermin für eine Kursarbeit sei nur dann einzuräumen, wenn der Schüler die Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung versäumt habe. Dies erfordere, dass die Schule unverzüglich über die Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, unterrichtet werde und die Gründe für das Fehlen spätestens am dritten Tag schriftlich dargelegt werden. Die Antragstellerin habe bezüglich der versäumten Kursarbeiten bzw. bezüglich der ihr bereits eingeräumten Nachtermine teilweise schon keine unverzügliche Mitteilung über ihre Verhinderung gemacht, jedenfalls aber nicht rechtzeitig die Gründe für ihr Fehlen schriftlich dargelegt. Damit entfalle auch die Möglichkeit, ihre Leistungen in den vier Grundfächern auf andere Art festzustellen, da dies nur in Frage komme, wenn ein Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt worden sei.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 11.03.2009 - 6 L 135/09.MZ
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