Die Eigentümerin eines unbewohnten Gebäudes, das einer Ruine gleicht, muss das Gebäude und das Grundstück wegen der verbundenen Gefahren für Leib und Leben gegen unbefugte Nutzer sichern. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Sachverhalt

Nach einer Entscheidung des VG Berlin (Az. VG 19 L 336.13), wird seit längerer Zeit das denkmalgeschützte Gebäude, dessen Erhaltungszustand einer Ruine gleicht, von Jugendlichen für Feiern sowie von einer unbekannten Anzahl von wohnungslosen Personen mutmaßlich bulgarischer und rumänischer Staatsangehörigkeit als Unterkunft genutzt.

Wegen der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer gab das Bezirksamt Mitte der Eigentümerin auf, Sicherungsmaßnahmen durch Zumauern der Fenster und Türen sowie eine Umzäunung des Grundstücks vorzunehmen.

Die Eigentümerin wandte dagegen ein, das Bezirksamt müsse selbst das Gelände räumen und die Personen unterbringen. Die Behörde verneinte demgegenüber ihre Zuständigkeit, weil es sich bei den Bewohnern um EU-Bürger handele, die vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen seien.

Die Entscheidung

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Eigentümerin sei für den Zustand des Gebäudes verantwortlich und daher verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Gebäudes zu ergreifen. Sie habe die obdachlosen Personen zu keinem Zeitpunkt zum Verlassen des Geländes aufgefordert.

Angesichts der Gesamtumstände sei dies aber zu verlangen und auch nicht von vornherein aussichtslos. Auch könne die Eigentümerin ggf. polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Bezirksamt müsse allerdings anschließend für eine etwa erforderliche Unterbringung unfreiwillig Obdachloser sorgen. Der Verweis auf einen Sozialleistungsausschluss von EU-Bürgern greife unabhängig von den damit im Sozialrecht verbundenen ungeklärten Rechtsfragen nicht, weil es sich bei der Vermeidung von Obdachlosigkeit um eine Ordnungsaufgabe zur Gefahrenabwehr handele, für die das Bezirksamt verantwortlich sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss 20.12.2013 - VG 19 L 336.13

VG Berlin, PM Nr. 44/2013
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