Wer wegen der Ummeldung seines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk eine Gebühr entrichten muss, ist darüber hinaus nicht zur Zahlung einer weiteren Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung verpflichtet, so das Urteil des VG Berlin.

Der Sachverhalt

Der Kläger ließ im Januar 2012 seinen bislang in Hamburg zugelassenen PKW nach Berlin umschreiben. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellte ihm daraufhin Gebühren in Höhe von insgesamt 48,60 Euro in Rechnung. U.a. forderte die Behörde eine Gebühr auf der Grundlage der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für die "Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk" (Nr. 221.2) und eine zweite Gebühr für die "Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II" (Nr. 225). Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einwand, die zweite Gebühr sei in der ersten enthalten.

Die Entscheidung

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Kläger Recht. Der Gebührentatbestand Nr. 225 der Anlage zur GebOSt sei nicht einschlägig. Zwar sehe die Anlage für die Ausfertigung der nationalen Fahrzeugpapiere eine Gebühr vor. Diese könne aber bei einer Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk nicht zusätzlich erhoben werden.

Kläger kann 10,20 Euro zurückverlangen

Der Kläger kann vom beklagten Land nun die Rückzahlung von 10,20 Euro verlangen. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.11.2013 - VG 11 K 478.12

VG Berlin, PM Nr. 41/2013
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