Ein Hauseigentümer scheiterte mit der Klage die Stadt Bad Dürrheim zu verpflichten, Trinkwasser mit einer Härte von höchstens 14°dH zu liefern. Auch wenn der Eigentümer ständig seine Haushaltsgeräte und Maschinen entkalken müsse, sei der Mehraufwand nicht unverhältnismäßig hoch und daher hinzunehmen.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil hervorgeht, beliefert die Stadt Bad Dürrheim den Stadtbereich des Kägers mit Wasser. Das Wasser weist einen Härtegrad von 24,4°dH auf und liegt damit im Bereich "hart". Der Gemeinderat hatte sich 2008 gegen eine Enthärtung des Wassers durch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei einem Bürgerentscheid hatte eine knappe Mehrheit eine Enthärtung des Trinkwassers ebenfalls abgelehnt.

Der Kläger hatte demgegenüber mit seiner Klage geltend gemacht, das Wasser sei zu hart und habe deswegen bereits seine Rohrleitungen in seinem Haus geschädigt. Außerdem müsse er seine Haushaltsgeräte und Maschinen dauernd entkalken und habe einen erhöhten Aufwand für Wasch-, Putz- und Entkalkungsmittel.

Die Entscheidung

Die Wasserversorgungssatzung der Stadt gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es gebe aber keine Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14°dH festlegten. Vielmehr setze weder die Trinkwasserverordnung noch die DIN 2000 einen Calcium-Höchstwert fest.

Urteil: Mehraufwand sei hinzunehmen

Das gelieferte Trinkwasser sei auch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da jeder Anschlussnehmer sich auf dessen Zusammensetzung eigenverantwortlich einrichten könne und der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand bei Wasch-, Putz- und Enthärtungsmitteln nicht unverhältnismäßig hoch und daher hinzunehmen sei.

Urteil: Es gibt keinen maximalen Härtegrad

Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) legten keinen Härtegrad fest, ab dem ein Wasserversorger eine Enthärtungsanlage errichten müsse, sondern verlangten nur eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit einer zentralen Enthärtung. Eine solche Prüfung habe aber die Stadt aufgrund eines Gutachens vorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Varianten einer Wasserenthärtung einander gegenüberstelle. Bei Ausübung seines Organisationsermessens habe der Gemeinderat alle maßgeblichen für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere den Aspekt des Schutzes des Privateigentums gegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nicht vernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er der Vermeidung von Kostensteigerungen für alle Anschlussnehmer den Vorrang vor dem privaten Einzelinteresse an der Belieferung mit weicherem Wasser eingeräumt habe. Seine Einschätzung der unterschiedlichen Interessenlagen der Abnehmer sei zusätzlich durch den späteren Bürgerentscheid bestätigt worden.

Beanstandungsfrei sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfung der Vor- und Nachteile gegen eine Wasserenthärtung durch Bezug von Fremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschieden habe.

Dem Kläger bleibe es unbenommen, kommunalpolitisch eine Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben. Das Ergebnis des Bürgerentscheids binde die Stadt nicht mehr.

Gericht:
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2013 - 1 K 2092/11

VG Freiburg
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